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Ratgeber

Verhinderungs- & Kurzzeitpflege: Auszeiten für pflegende Angehörige

Wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen: Leistungen, Voraussetzungen und Beträge im Überblick.

Fachlich verantwortlich: Dr. Jan Basche, Geschäftsführer Stand: Mai 2026

Pflegende Angehörige leisten Großartiges – und brauchen selbst hin und wieder eine Pause. Genau dafür gibt es die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. Beide Leistungen sorgen dafür, dass die Versorgung weiterläuft, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt oder einmal durchatmen muss.

Verhinderungspflege: wenn die Pflegeperson ausfällt

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) springt ein, wenn eine pflegende Angehörige oder ein Angehöriger vorübergehend verhindert ist – etwa durch Urlaub, Krankheit oder einen Termin. Die Pflege wird dann stundenweise oder tageweise von jemand anderem übernommen, während die pflegebedürftige Person zu Hause bleibt.

Kurzzeitpflege: vorübergehend vollstationär

Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) bedeutet eine zeitlich begrenzte Versorgung in einer stationären Einrichtung – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer Krisensituation oder zur Überbrückung, bis die häusliche Pflege wieder organisiert ist.

Neuregelung seit 2025: ein gemeinsames Budget

Mit der Pflegereform wurde die Nutzung deutlich vereinfacht: Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag (Entlastungsbudget), aus dem beide Leistungen flexibel kombiniert werden können. Auch die früher geforderte sechsmonatige Vorpflegezeit ist für die Verhinderungspflege entfallen.

Da die konkreten Beträge und Bedingungen gesetzlich angepasst werden, nennen wir hier bewusst keine festen Eurobeträge. Die aktuell für Sie gültigen Werte erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse – oder Sie sprechen uns an, wir ordnen es gemeinsam ein.

Was bedeutet das für Sie?

  • Sie können als pflegende Angehörige planbar Urlaub machen oder zur Kur fahren.
  • Bei Krankheit der Pflegeperson ist die Versorgung trotzdem gesichert.
  • Das Budget lässt sich flexibel zwischen stundenweiser und stationärer Entlastung aufteilen.
  • Ergänzend steht allen Pflegegraden der Entlastungsbetrag zur Verfügung.

Wie wir Sie bei der stundenweisen Entlastung und Betreuung im Alltag unterstützen können, lesen Sie auf unserer Seite zu den Entlastungsleistungen. Sprechen Sie uns an – wir finden gemeinsam eine Lösung, die zu Ihrer Familie passt.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung. Gesetzliche Leistungen und Beträge (Stand 2025) werden regelmäßig angepasst – die für Sie gültigen Werte erfahren Sie bei Ihrer Pflege- bzw. Krankenkasse oder in einem persönlichen Gespräch mit uns.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Anspruch besteht in der Regel ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 können diese Leistungen nicht direkt genutzt werden – hier steht aber der Entlastungsbetrag zur Verfügung.

Wie hoch sind die Leistungen?

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag (Entlastungsbudget). Die genaue Höhe und die für Sie geltenden Bedingungen können sich durch Gesetzesänderungen verschieben – bitte erfragen Sie die aktuellen Beträge bei Ihrer Pflegekasse.

Können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombiniert werden?

Ja. Seit der Reform 2025 lassen sich beide Leistungen flexibel aus einem gemeinsamen Budget kombinieren. Ihre Pflegekasse berät Sie zur konkreten Aufteilung.

Passende Leistungen

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Ein kostenloses, unverbindliches Beratungsgespräch klärt alle Fragen zu Leistungen, Pflegegrad und Kosten – gerne bei Ihnen zu Hause.